2. Die Ziffer 3.2 des Dispositivs des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 12. November 2019 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: "Am OMEN Nr. 8 gemäss Standortdatenblatt vom 29. September 2018 (Revision 1.8) muss innert drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werden. Die Einhaltung des Anlagegrenzwertes von 5 V/m ist messtechnisch zu belegen."