Die Anordnung der Abnahmemessung beim OMEN Nr. 8 erfolgte von Amtes wegen und hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden folglich je hälftig, ausmachend Fr. 1'300.--, den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 zur Bezahlung auferlegt.