Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 2 und 3 lehnten das Vorhaben ab und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Sie gelten daher als unterliegend. Die Anordnung der Abnahmemessung beim OMEN Nr. 8 erfolgte von Amtes wegen und hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung.