a) Zu beurteilen waren zwei separat eingereichte Beschwerden, die vereinigt wurden. Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden unbegründet sind. Die Beschwerden bzw. die darin enthaltenen Anträge sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli wird bestätigt. b) Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'300.00 je Beschwerde, ausmachend Fr. 2'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 GebV42).