tagserfahrungen erforderten.41 Mit der Berufung auf das Schreiben "Information an die Kantone" vom 17. April 2019 des BAFU und die Broschüre "Digitalisierung an Schulen" vom September 2019 vermögen die Beschwerdeführenden 3 und 4 nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich der Beweis der Unschädlichkeit bzw. Ungefährlichkeit empirisch nicht erbringen lässt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 unbegründet. 10. Fazit und Kosten