Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird mit einer entsprechenden Auflage angepasst. Die Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig, da die Beschwerdegegnerin wie erwähnt die Abnahmemessung selber beantragte. Mit der Abnahmemessung ist sichergestellt, dass die geplante Mobilfunkanlage NISV-konform betrieben werden kann. Dass es möglich ist, die Strahlung von adaptiven Antennen für den 5G-Funkdienst zu messen, geht aus der nachfolgenden Erwägung hervorgeht. 7. Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen