h) Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass der Anlagegrenzwert von 5 V/m auch am OMEN Nr. 8 rechnerisch eingehalten ist. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Eingabe vom 27. Mai 2020 am OMEN Nr. 8 die Durchführung einer Abnahmemessung. Es ist daher gerechtfertigt, zur Kontrolle, ob der Anlagegrenzwert von 5 V/m am OMEN Nr. 8 im realen Betrieb eingehalten ist, an diesem Ort von Amtes wegen eine Abnahmemessung anzuordnen. Die Abnahmemessung muss spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage vorgenommen werden. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird mit einer entsprechenden Auflage angepasst.