In der Stellungnahme vom 25. Mai 2020 hielt die Abteilung Immissionsschutz des AUE dazu fest, die Fotodokumentation zu den OMEN belege die Berechnung im Standortdatenblatt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, die fachliche Einschätzung der Abteilung Immissionsschutz des AUE anzuzweifeln. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bringen auch keine weiteren Gründe vor, die Zweifel an der Einhaltung des Anlagegrenzwertes am OMEN Nr. 8 begründen könnten. Auf die schlüssige Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme 20. Januar 2020 und in der Stellungnahme vom 25. Mai 2020 kann daher abgestellt werden. Relevant ist demnach nicht die Dämpfungswirkung der Fassade des Neben-