d) Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 die Immissionsfeldstärke nicht im Aufenthaltsraum (OMEN Nr. 2), sondern im Bereich beim Schiebetordurchgang zum Pendelbahnperron in Richtung Meiringen (Drehkreuz) berechneten. Dieser neue Ort wurde in der Folge als OMEN Nr. 2a bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin sowie das AUE stellten sich auf den Standpunt, dass der Bereich des Schiebetors zum Pendelbahnperron kein OMEN darstelle. Im Schreiben vom 12. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführenden 3 und 4 schliesslich mit, sie würden aufgrund neuer Erkenntnisse die Rüge betreffend den OMEN Nr. 2a (Schiebetordurchgang) zurückziehen.