Nicht als OMEN gelten zum Beispiel nichtständige Arbeitsplätze sowie sämtliche Arbeitsplätze im Freien.26 Für die hier in Frage stehende Anlage gilt 21 Vgl. BGE 138 II 173 E. 5.3; 133 II 321 E. 4.3.4 mit Hinweisen; VGE 2015/87 vom 7. Februar 2016, E. 3.2 22 Vgl. Stefan Ghioldi, Standortplanung im Mobilfunk und das Kaskadenmodell, in KPG-Bulletin 3/2012, S. 94 ff.;