(Anlagegrenzwert).25 Die in der NISV festgelegten Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen konkretisieren das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht. Sie verlangen an OMEN, welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich – verglichen mit dem Immissionswert – um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, wie beispielsweise Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Nicht als OMEN gelten zum Beispiel nichtständige Arbeitsplätze sowie sämtliche Arbeitsplätze im Freien.26