Dass hier eine an die technische Entwicklung angepasst Mobilfunkanlage mit einer Baubewilligung bewilligt worden ist, ist daher nicht zu beanstanden. Die Rüge, aus planerischer Optik könne die geplante Mobilfunkanlage nicht bewilligt werden, erweist sich somit als unbegründet. d) Gemeinden haben verschiedene Möglichkeiten, planerisch Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen zu nehmen.20 Das Bundesgericht hat mehrmals darauf hingewiesen, dass Ge-