10 Abs. 2 BewD nicht weitergehend beurteilt werden, da Art. 10 Abs. 2 BewD nicht dazu dient, umstrittene private Rechte im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu überprüfen. Der Rüge der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BewD eine entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung fehle, verfängt somit nicht. Ebenso unbegründet ist die Argumentation der Beschwerdeführenden 1 und 2, die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Art. 10 Abs. 2 BewD seien absurd und nicht haltbar. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.