Auch durch den Umstand, dass einzig Herr J.________ als Verwaltungsratspräsident der Grundeigentümerin das Baugesuchsformular unterzeichnete, ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Behandlung des Baugesuchs nicht weggefallen. Nach wie vor steht ein Mietvertrag im Raum, der die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, auf fremdem Grund zu bauen. Ob die Kündigung des Mietvertrags formgültig erfolgte und ob wichtige Gründe für eine ausserordentliche Kündigung vorliegen, muss und darf mit Blick auf den Regelungszweck von Art. 10 Abs. 2 BewD nicht weitergehend beurteilt werden, da Art.