Auch hat die Grundeigentümerin der Beschwerdegegnerin offenbar nicht mitgeteilt, ob sie sich definitiv weigert, die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen einzuhalten. Damit ist bloss unklar, ob dem Bauvorhaben aufgrund der strittigen Kündigung ein fremdrechtliches Hindernis entgegensteht. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich vertretbar, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Behandlung des Baugesuchs bejahte und auf das Baugesuch eintrat. Auch durch den Umstand, dass einzig Herr J.__