e) Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung von Art. 10 Abs. 2 BewD nicht dem Schutz Dritter, namentlich von Nachbarn oder anderen Einsprechenden, dient.13 Es stellt sich daher die Frage, ob auf die Rüge der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach die Zustimmung der Grundeigentümerin fehle, eingetreten werden kann. Im vorliegenden Fall kann die Frage aber offen bleiben, da die Rüge ohnehin unbegründet ist. Nach den Akten reichte die Beschwerdegegnerin das Baugesuch am 5. Dezember 2018 bei der Gemeinde Hasliberg ein. In diesem Zeitpunkt lag mit dem Mietvertag die Zustimmung der Grundeigentümerin zum Bau der Mobilfunkanlage vor.