liches Hindernis entgegensteht. Diesfalls ginge es nicht an, dem Gesuchsteller allein schon wegen der fehlenden Parteierklärung das Rechtsschutzinteresse abzusprechen"11. Denn es ist nicht der Zweck von Art. 10 Abs. 2 BewD, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, abschliessend im Baubewilligungsverfahren statt im Zivilverfahren zu überprüfen.12