Das Fehlen der Unterschrift führt daher nicht zum Bauabschlag. Art. 10 Abs. 2 BewD will nur sicherstellen, dass die Bauherrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches hat. Nicht von einem schutzwürdigen Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gesprochen werden, "wenn ein fremdrechtliches Hindernis das Bauvorhaben offensichtlich verhindert oder die Realisierung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Grundeigentümers völlig ungewiss ist". Anders liegen jedoch die Dinge, wenn "bloss unklar ist, dass bzw. ob einem Vorhaben ein fremdrecht-