d) Nach Art. 10 Abs. 2 BewD ist bei Bauten auf fremdem Boden die Unterschrift der Grundeigentümerin beizubringen. Diese Bestimmung will nach ständiger Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts10 nur vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden nicht mit Vorhaben befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerin nicht zustimmt. Damit handelt es sich bei Art. 10 Abs. 2 BewD in erster Linie um eine Ordnungsvorschrift, die unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf verhindern will. Das Fehlen der Unterschrift führt daher nicht zum Bauabschlag.