c) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Zustimmung der Grundeigentümerin bilde keine notwendige Voraussetzung der Baubewilligung. Durch die Baubewilligungsbehörde sei im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen, ob das Bauvorhaben den massgebenden öffent- lich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs habe die Zustimmung der Grundeigentümerin noch vorgelegen. Diese sei erst im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens infrage gestellt worden. In diesem Zeitpunkt sei der Bauentscheid entscheidreif gewesen.