b) Die Beschwerdegegnerin bemerkte in der Beschwerdeantwort, sie habe der Eigentümerin der Standortliegenschaft in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie die Kündigung aufgrund eines Formfehlers als nichtig erachte und keine wichtigen Gründe zur ausserordentlichen Kündigung vorlägen. Eine Reaktion der Grundeigentümerin sei bislang aus- und ihr Schreiben unwidersprochen geblieben. Auch ändere der Umstand, dass einzig Herr J.________ als Verwaltungspräsident der Grundeigentümerin das Baugesuchsformuler unterzeichnet habe, nichts an der Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage. Bei der Regelung von Art.