a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen einerseits geltend, die Grundeigentümerin der Standortliegenschaft, die I.________ AG, habe den Mietvertrag mit der Beschwerdegegnerin im Mai 2019 gekündigt. Andererseits kritisieren sie, das Baugesuchsformular 1.0 sei von der Grundeigentümerin nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Es enthalte lediglich die Unterschrift von Herrn J.________. Dieser sei nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Mangels Zustimmung der Grundeigentümerin fehle daher gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BewD eine entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung.