b) Die Beschwerde ist unter Beachtung der Formvorschriften zu erheben. Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG8 einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. An die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Nach ständiger Praxis stellt aber ein blosser Verweis auf frühere Rechts- 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vgl. pag. 50 ff. und pag. 97 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-