b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.5 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 befindet sich an der A.________ B.________f und jenes der Beschwerdeführenden 3 bis 4 an der A.________ B.________.