5. Das AUE führte in der Eingabe vom 25. Mai 2020 aus, die Fotodokumentation der Beschwerdegegnerin zu den OMEN Nr. 2 und 8 würden die Berechnungen im Standortdatenblatt belegen. Seine Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV erfülle und damit bewilligungsfähig sei. In den Schlussbemerkungen vom 27. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Mit Schreiben vom 12. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit, aufgrund neuer Erkenntnisse erübrige sich die Rüge bzgl. dem OMEN Nr. 2a.