Auch die Vorinstanz schloss in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde hält in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2020 ohne einen förmlichen Antrag zu stellen fest, sie unterstützte die Anliegen der Beschwerdeführenden, besonders die Rüge bzgl. der Gesamtstandortplanung. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2020 holte das Rechtsamt der BVD bei der Gemeinde Baupläne der Bergstation Reuti ein. Es bat zudem die Beschwerdeführenden 3 und 4, in einem Plan die Lage des OMEN 2a darzustellen. Mit gleicher Verfügung bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin, den OMEN Nr. 8 detailliert zu beschreiben. Diesen Aufforderungen kamen die Verfahrensbeteiligten nach.