3. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragen ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Zusammengefasst rügen sie, die Berechnungen der Immissionsfeldstärken im Standortdatenblatt an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2 und 8 seien falsch. Sie stellen den Antrag, es seien neue Berechnungen vorzunehmen und neue Standortblätter zu erstellen. Zudem bringen sie vor, wegen der fehlenden Empfehlungen und Messvorschriften sei die Prüfung bzw. Messung, ob die 5G-Antennen vorschriftsgemäss betrieben werden, nicht möglich.