10 Abs. 2 BewD1 fehle. Sie vertreten deshalb die Ansicht, es fehle eine entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Zudem bringen sie vor, es fehle für die geplante Mobilfunkanlage eine Richtplanung. Schliesslich rügen sie, die Beschwerdegegnerin verfüge nicht über eine genügende Haftpflichtversicherung zur Deckung der gesundheitlichen Langzeitfolgen.