2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit Eingaben vom 11. Dezember 2019 je separate Beschwerden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Widerruf der Baubewilligung. Sinngemäss beantragen sie damit die Erteilung des Bauabschlags. Zusammengefasst rügen die Beschwerdeführenden 1 und 2, die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD1 fehle.