Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/212 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. September 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/375 vom 21.02.2024). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 und G.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg, Bauverwaltung, Einwohnergemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532, 3860 Meiringen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 12. November 2019 (bbew 289/2018; Neubau Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 5. Dezember 2018 bei der Gemeinde Hasliberg ein Baugesuch ein für den Neubau eine Mobilfunkanlage auf Parzelle Hasliberg Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN). Die Beschwerde- gegnerin plant, auf dem Dach der Bergstation Reuti der Luftseilbahn Meringen-Hasliberg einen 1/14 BVD 110/2019/212 neuen Antennenmast mit sechs Antennenkörpern für den Mobilfunk zu erstellen. Vorgesehen ist der Einsatz von adaptiven Antennen, um Mobilfunkdienstleistungen der 5. Generation (5G, New Radio) zu erbringen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 12. November 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interla- ken-Oberhasli für das Vorhaben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit Eingaben vom 11. Dezember 2019 je separate Beschwerden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Widerruf der Baubewilligung. Sinngemäss beantragen sie damit die Erteilung des Bau- abschlags. Zusammengefasst rügen die Beschwerdeführenden 1 und 2, die schriftliche Zustim- mung der Grundeigentümerin gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD1 fehle. Sie vertreten deshalb die An- sicht, es fehle eine entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Zudem bringen sie vor, es fehle für die geplante Mobilfunkanlage eine Richtplanung. Schliesslich rügen sie, die Beschwerdegegnerin verfüge nicht über eine genügende Haftpflichtversicherung zur Deckung der gesundheitlichen Langzeitfolgen. 3. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragen ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Zusammengefasst rügen sie, die Berechnungen der Immissionsfeldstärken im Standortdatenblatt an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2 und 8 seien falsch. Sie stellen den Antrag, es seien neue Berechnungen vorzunehmen und neue Standortblätter zu erstellen. Zudem bringen sie vor, wegen der fehlenden Empfehlungen und Messvorschriften sei die Prüfung bzw. Messung, ob die 5G-Antennen vor- schriftsgemäss betrieben werden, nicht möglich. Weiter bemängeln sie, das bestehende Qualitäts- sicherungssystem (QS-System) genüge nicht, um die Strahlenbelastung abzuschätzen. Ausser- dem befürchten sie, die Mobilfunkstrahlung wirke sich negativ auf die menschliche Gesundheit aus. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Ferner holte es bei der Abteilung Immis- sionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung ein. Das AUE teilte mit Stellungnahme vom 20. Januar 2020 mit, die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV3 und sei bewilligungsfähig. In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne. Auch die Vorinstanz schloss in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde hält in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2020 ohne einen förmlichen Antrag zu stellen fest, sie unterstützte die Anliegen der Beschwerdeführen- den, besonders die Rüge bzgl. der Gesamtstandortplanung. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2020 holte das Rechtsamt der BVD bei der Gemeinde Baupläne der Bergstation Reuti ein. Es bat zudem die Beschwerdeführenden 3 und 4, in einem Plan die Lage des OMEN 2a darzustellen. Mit gleicher Verfügung bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin, den OMEN Nr. 8 detailliert zu beschreiben. Diesen Aufforderungen kamen die Verfahrensbeteiligten nach. In der Eingabe vom 6. März 2020 bemerkten die Beschwerdeführenden 3 und 4, aufgrund der falschen Berechnungen sei dem Projekt der Bauabschlag zu erteilen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 2/14 BVD 110/2019/212 5. Das AUE führte in der Eingabe vom 25. Mai 2020 aus, die Fotodokumentation der Be- schwerdegegnerin zu den OMEN Nr. 2 und 8 würden die Berechnungen im Standortdatenblatt belegen. Seine Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV erfülle und damit bewilligungsfähig sei. In den Schlussbemerkungen vom 27. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde- antwort fest. Mit Schreiben vom 12. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit, auf- grund neuer Erkenntnisse erübrige sich die Rüge bzgl. dem OMEN Nr. 2a. Auf die vorliegenden Akten, die Rechtsschriften und die Stellungnahmen der Fachbehörde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Bau- beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwer- den gegen den Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführenden 1 bis 4 haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.5 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwer- deberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 befindet sich an der A.________ B.________f und jenes der Beschwerdeführenden 3 bis 4 an der A.________ B.________. Die Wohnhäuser liegen innerhalb des Einspracheperimeters von 1'154.5 m.7 Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 sind daher auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. 2. Anforderungen an Parteieingaben a) Nebst zahlreichen Rügen verweisen die Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2019 pauschal auf ihre Einsprache vom 12. Juni 2019 und erklären, dass sie an den vorgebrachten Einspracherügen, namentlich den Ziffern 1.14, 1.15, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 und 2.12 der Einsprache vom 12. Juni 2019, festhalten würden. b) Die Beschwerde ist unter Beachtung der Formvorschriften zu erheben. Parteieingaben müs- sen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG8 einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. An die Begründung werden keine hohen An- forderungen gestellt. Nach ständiger Praxis stellt aber ein blosser Verweis auf frühere Rechts- 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vgl. pag. 50 ff. und pag. 97 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N. 17a Lemma 11 7 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 20.9.2018 (Revision 1.8), Zusatzblatt 2: Techni- sche Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse der Anlage, pag. 8 der Vor- akten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/14 BVD 110/2019/212 schriften keine rechtsgenügliche Begründung dar. Soweit die Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrer Beschwerde pauschal auf die Rügen ihrer Einsprache vom 12. Juni 2019 verweisen, kann auf ihre Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.9 3. Fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen einerseits geltend, die Grundeigentümerin der Standortliegenschaft, die I.________ AG, habe den Mietvertrag mit der Beschwerdegegnerin im Mai 2019 gekündigt. Andererseits kritisieren sie, das Baugesuchsformular 1.0 sei von der Grun- deigentümerin nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Es enthalte lediglich die Unterschrift von Herrn J.________. Dieser sei nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Mangels Zustimmung der Grundeigentümerin fehle daher gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BewD eine entscheidende Voraus- setzung für die Erteilung der Baubewilligung. Zudem kritisieren sie, die Argumentation der Vorin- stanz, wonach aus Gründen der Prozessökonomie die Erteilung der Baubewilligung trotzdem ge- rechtfertigt sei, sei absurd und absolut nicht haltbar. b) Die Beschwerdegegnerin bemerkte in der Beschwerdeantwort, sie habe der Eigentümerin der Standortliegenschaft in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie die Kündigung aufgrund eines Formfehlers als nichtig erachte und keine wichtigen Gründe zur ausserordentlichen Kündigung vorlägen. Eine Reaktion der Grundeigentümerin sei bislang aus- und ihr Schreiben unwiderspro- chen geblieben. Auch ändere der Umstand, dass einzig Herr J.________ als Verwaltungspräsi- dent der Grundeigentümerin das Baugesuchsformuler unterzeichnet habe, nichts an der Bewilli- gungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage. Bei der Regelung von Art. 10 Abs. 2 BewD handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, die keine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung bilde und deren Fehlen nicht zu einem Bauabschlag führe. c) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Zustimmung der Grundeigentümerin bilde keine notwendige Voraussetzung der Baubewilligung. Durch die Baubewilligungsbehörde sei im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen, ob das Bauvorhaben den massgebenden öffent- lich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs habe die Zustimmung der Grundeigentümerin noch vorgelegen. Diese sei erst im Verlauf des Baubewilli- gungsverfahrens infrage gestellt worden. In diesem Zeitpunkt sei der Bauentscheid entscheidreif gewesen. Aus prozessökonomischen Gründen habe sie es als gerechtfertigt erachtet, das Bau- bewilligungsverfahren mit einem Entscheid abzuschliessen. d) Nach Art. 10 Abs. 2 BewD ist bei Bauten auf fremdem Boden die Unterschrift der Grundei- gentümerin beizubringen. Diese Bestimmung will nach ständiger Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts10 nur vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden nicht mit Vorhaben befas- sen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grun- deigentümerin nicht zustimmt. Damit handelt es sich bei Art. 10 Abs. 2 BewD in erster Linie um eine Ordnungsvorschrift, die unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf verhindern will. Das Fehlen der Unterschrift führt daher nicht zum Bauabschlag. Art. 10 Abs. 2 BewD will nur sicherstellen, dass die Bauherrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bau- gesuches hat. Nicht von einem schutzwürdigen Interesse an der Durchführung des Baubewilli- gungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gesprochen werden, "wenn ein fremdrechtliches Hindernis das Bauvorhaben offensichtlich verhindert oder die Reali- sierung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Grundeigentümers völlig ungewiss ist". An- ders liegen jedoch die Dinge, wenn "bloss unklar ist, dass bzw. ob einem Vorhaben ein fremdrecht- 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 10 VGE 22811 vom 10.9.2007, E. 2.3; BVR 1989 S. 406 ff. E. 3 4/14 BVD 110/2019/212 liches Hindernis entgegensteht. Diesfalls ginge es nicht an, dem Gesuchsteller allein schon wegen der fehlenden Parteierklärung das Rechtsschutzinteresse abzusprechen"11. Denn es ist nicht der Zweck von Art. 10 Abs. 2 BewD, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenste- hen könnten, abschliessend im Baubewilligungsverfahren statt im Zivilverfahren zu überprüfen.12 e) Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung von Art. 10 Abs. 2 BewD nicht dem Schutz Dritter, namentlich von Nachbarn oder anderen Einsprechenden, dient.13 Es stellt sich daher die Frage, ob auf die Rüge der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach die Zustimmung der Grundei- gentümerin fehle, eingetreten werden kann. Im vorliegenden Fall kann die Frage aber offen blei- ben, da die Rüge ohnehin unbegründet ist. Nach den Akten reichte die Beschwerdegegnerin das Baugesuch am 5. Dezember 2018 bei der Gemeinde Hasliberg ein. In diesem Zeitpunkt lag mit dem Mietvertag die Zustimmung der Grundeigentümerin zum Bau der Mobilfunkanlage vor. Die Gemeinde leitete das Baugesuch an die Vorinstanz weiter, welche das Vorhaben publizierte und die nötigen Amts- und Fachberichte einholte. Erst mit der mutmasslichen und unerwarteten Kün- digung des Mietvertrags, auf welche die Gemeinde Hasliberg in ihrem Amtsbericht vom 13. Juni 2019 hinwies, entstanden hinsichtlich der Zustimmung der Grundeigentümerin zum Bau der Mo- bilfunkanlage Zweifel. Ob die Kündigung im vorliegenden Fall korrekt erfolgte und ob sie rechts- wirksam ist, ist zweifelhaft. So wurde nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin der Miet- vertrag scheinbar nicht formrichtig gekündigt. Auch ist umstritten, ob wichtige Gründen für eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses vorliegen.14 Zu diesen Fragen hat sich die Grundei- gentümerin gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort trotz schriftlicher Aufforderung nicht geäussert. Auch hat die Grundeigentümerin der Beschwerdegeg- nerin offenbar nicht mitgeteilt, ob sie sich definitiv weigert, die vertraglich vereinbarten Verpflich- tungen einzuhalten. Damit ist bloss unklar, ob dem Bauvorhaben aufgrund der strittigen Kündi- gung ein fremdrechtliches Hindernis entgegensteht. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich vertretbar, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Behandlung des Baugesuchs bejahte und auf das Baugesuch eintrat. Auch durch den Umstand, dass einzig Herr J.________ als Verwaltungsratspräsident der Grundeigentümerin das Baugesuchsformular unterzeichnete, ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Behandlung des Baugesuchs nicht weggefallen. Nach wie vor steht ein Mietvertrag im Raum, der die Beschwerde- gegnerin grundsätzlich berechtigt, auf fremdem Grund zu bauen. Ob die Kündigung des Mietver- trags formgültig erfolgte und ob wichtige Gründe für eine ausserordentliche Kündigung vorliegen, muss und darf mit Blick auf den Regelungszweck von Art. 10 Abs. 2 BewD nicht weitergehend beurteilt werden, da Art. 10 Abs. 2 BewD nicht dazu dient, umstrittene private Rechte im Baube- willigungsverfahren abschliessend zu überprüfen. Der Rüge der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BewD eine entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung fehle, verfängt somit nicht. Ebenso unbegründet ist die Argumentation der Be- schwerdeführenden 1 und 2, die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Art. 10 Abs. 2 BewD seien absurd und nicht haltbar. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. f) Und selbst wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BewD zu Unrecht auf das Bau- gesuch eingetreten wäre, würde dies im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der Baubewil- ligung und zum Bauabschlag führen. Zum einen greift der Schutzzweck von Art. 10 Abs. 2 BewD – das Vermeiden von Verwaltungsaufwand im Bewilligungsverfahren – im oberinstanzlichen Ver- fahren nicht mehr in jedem Fall, weil die Vorinstanz den Verwaltungsaufwand in der Regel bereits 11 BVR 2005 S. 130 E. 3.1 12 Vgl. Monika Hintz, Zivilrechtliche Vorfragen im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2/2014, S. 71 ff. mit Hin- weisen 13 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 10 14 Vgl. pag. 222 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 5/14 BVD 110/2019/212 tätigte. Zum andern dürfte es ohnehin mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV15) unvereinbar sein, wenn die BVD alleine wegen der Verletzung einer Ordnungsvorschrift den angefochtenen Entscheid bzw. das ganze Baubewilligungsverfahren aufheben und auf das Baugesuch nicht ein- treten würde. g) Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 zivilrechtliche Einwände vorbringen, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einerseits keine abschliessende Beurteilung der zivilrechtlichen Verhältnisse erfolgt und andererseits in einem allfällig späteren Zivilprozess das Zivilgericht nicht an die Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde gebunden ist. Die Feststel- lung der Baubewilligungsbehörde über zivilrechtliche Vorfragen ist nur ein Element der Entscheid- findung und der Begründung und ist von der Rechtskraft des Bauentscheids nicht umfasst. Ein allfälliger Zivilprozess wird also nicht präjudiziert. Die Grundeigentümerin hat somit nach einem Bauentscheid nach wie vor die Möglichkeit, ihre Rechte auf dem Zivilweg durchzusetzen.16 4. Fehlende Planung a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen ausserdem, es fehle in der Gemeinde Hasliberg und auch in der Region Oberland-Ost Richtpläne, die die zukünftigen Anlagestandorte für Mobil- funk-Basisstationen aufzeigen würden. Sie sind der Meinung, aufgrund der fehlenden Richtpla- nung könne die geplante Mobilfunkanlage nicht bewilligt werden. Auch die Gemeinde Hasliberg vertritt diese Auffassung. b) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es gelte im vorliegenden Verfahren einzig das geplante Projekt zu beurteilen und nicht künftige Antennenstandorte. c) Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Anders als das Elektrizitätsgesetz (EleG17) kennt das Fernmeldegesetz (FMG18), worunter auch der Mobilfunk fällt, kein Sachplanverfahren. Vielmehr ist die Netzplanung Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens. Auch das Bundesgericht bestätigte in mehreren Entscheiden, dass für den Bau von Mobilfunkanlagen keine Planungspflicht besteht.19 Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz denn auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrie- ben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungs- bedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissions- grenzwert nicht überschreiten darf. Dass hier eine an die technische Entwicklung angepasst Mo- bilfunkanlage mit einer Baubewilligung bewilligt worden ist, ist daher nicht zu beanstanden. Die Rüge, aus planerischer Optik könne die geplante Mobilfunkanlage nicht bewilligt werden, erweist sich somit als unbegründet. d) Gemeinden haben verschiedene Möglichkeiten, planerisch Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen zu nehmen.20 Das Bundesgericht hat mehrmals darauf hingewiesen, dass Ge- 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 16 Vgl. Monika Hintz, a.a.O., S. 62, mit weiteren Hinweisen 17 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) 18 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 19 BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 133 II 321 20 Vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. Zürich 2008, S. 107 ff.; Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, Bern 2010, S. 30 ff. (abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch > Themen > Publikationen und Studien) 6/14 BVD 110/2019/212 meinden im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt sind, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunkanlagen zu erlassen, sofern die bundes- rechtlichen Schranken, die sich aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben, beachtet werden.21 Als mögliche Instrumente einer Standortplanung fallen die Zulassungsplanung mit Ge- bietsausscheidung (Negativ-, Positivplanung oder Kaskadenmodell), eine Standortevaluation in Kooperation und im Dialog mit den Betreiberinnen oder eine gesetzlich vorgeschriebene Interes- senabwägung in Betracht. Je nach Situation ist es auch denkbar, diese Instrumente zu kombinie- ren.22 Die Gemeinde Hasliberg hat von der Möglichkeit, die Standorte von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gemeindegebiet mit planerischen Vorschriften im Baureglement zu steuern, nicht Gebrauch gemacht. 5. Haftung und Haftpflichtversicherung a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bringen schliesslich vor, zur Deckung der gesundheitli- chen Langzeitfolgen fehle der Beschwerdegegnerin eine Haftpflichtversicherung, weshalb die Baubewilligung zu widerrufen bzw. der Bauabschlag zu erteilen sei. b) Nach Art. 59b Bst. a USG23 kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter Betriebe und An- lagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstel- len. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die kanto- nalen Baubehörden können daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche Anlage man- gels gesetzlicher Grundlage nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen.24 Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 6. Grenzwertüberschreitung a) Die zuständigen Behörden müssen überprüfen, ob beim Neubau oder einer Änderung von Mobilfunkanlagen die Grenzwerte der NISV eingehalten sind. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist von den Betreiberinnen im Baugesuch mittels einer rechnerischen Prognose nachzuweisen. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV ist das Standortdatenblatt das massgebende Dokument für diese Beurteilung. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strah- lenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen; Immissions- grenzwert) und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert).25 Die in der NISV festgelegten Anlagegrenzwerte für Mobilfunk- anlagen konkretisieren das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht. Sie verlangen an OMEN, welche in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich – verglichen mit dem Immissionswert – um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV insbe- sondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit auf- halten, wie beispielsweise Wohn- und Schlafräume, permanente Arbeitsplätze oder raumpla- nungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Nicht als OMEN gelten zum Beispiel nichtständige Arbeitsplätze sowie sämtliche Arbeitsplätze im Freien.26 Für die hier in Frage stehende Anlage gilt 21 Vgl. BGE 138 II 173 E. 5.3; 133 II 321 E. 4.3.4 mit Hinweisen; VGE 2015/87 vom 7. Februar 2016, E. 3.2 22 Vgl. Stefan Ghioldi, Standortplanung im Mobilfunk und das Kaskadenmodell, in KPG-Bulletin 3/2012, S. 94 ff.; Adrian Mauerhofer, Die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination von Mobilfunkanlagen, in KPG- Bulletin 3/2012, S. 103 f. 23 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 24 BGer 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 8.1; 1A.208/2004 vom 19. Januar 2005 E. 4 25 Vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV i.V.m. Ziffer 65 Anhang 1 NISV 26 Vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen- elektrosmog/orte-mit-empfindlicher-nutzung--omen-.html 7/14 BVD 110/2019/212 an den OMEN ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m.27 Grundlage für die Berech- nung der Immissionsfeldstärke sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramme), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem kann bei der Berechnung der Immissionsfeldstärke die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäu- dehülle berücksichtigt werden. Gemäss der Tabelle in der Vollzugshilfe zur NISV des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gilt für die Materialien Eisenbeton und Metallfassade ein Dämpfungswert von 15 dB.28 b) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 kritisierten, die Berechnungen der Immissionsfeldstärke an den OMEN Nr. 2 und 8 seien falsch. c) Beim OMEN Nr. 2 handelt es sich um den Aufenthaltsraum der Bahnangestellten in der Bahnstation Hasliberg Reuti (Gebäude A.________ 485a). Das geht aus dem Situations- und Pro- jektplan zum Standortdatenblatt vom 20.9.2018 (Revision 1.8) hervor.29 Der Aufenthaltsraum be- findet sich auf der Höhe des Hauptgeschosses. Oberhalb des Aufenthaltsraums befindet sich das Dachgeschoss, das mit einer Betondecke überdacht ist. Direkt darüber befindet sich der Anten- nenmast mit der technischen Ausrüstung. Dass bei der Berechnung der Immissionsfeldstärke am OMEN Nr. 2 die dämpfende Wirkung für Eisenbeton mit einem Wert von 15 dB berücksichtigt wurde, ist korrekt. Der Aufenthaltsraum wird durch eine Decke aus Beton abgeschirmt. Das folgt auch aus den bewilligten Plänen der Bergstation Hasliberg-Reutigen und wird von den Beschwer- deführenden 3 und 4 nicht bestritten. Die Immissionsfeldstärke beträgt am OMEM Nr. 2 gemäss dem Standortdatenblatt 2.4 V/m. Der Anlagegrenzwert von 5 V/m ist somit deutlich ein- gehalten.30 d) Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 die Immissionsfeldstärke nicht im Aufenthaltsraum (OMEN Nr. 2), sondern im Bereich beim Schiebe- tordurchgang zum Pendelbahnperron in Richtung Meiringen (Drehkreuz) berechneten. Dieser neue Ort wurde in der Folge als OMEN Nr. 2a bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin sowie das AUE stellten sich auf den Standpunt, dass der Bereich des Schiebetors zum Pendelbahnperron kein OMEN darstelle. Im Schreiben vom 12. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführenden 3 und 4 schliesslich mit, sie würden aufgrund neuer Erkenntnisse die Rüge betreffend den OMEN Nr. 2a (Schiebetordurchgang) zurückziehen. Zur Begründung führten sie aus, die Station der Pendel- bahn werde in absehbarer Zeit umgebaut. Dabei werde eine strahlungsdämpfende Metallverklei- dung zwischen der geplanten Mobilfunkantenne und dem Arbeitsort der Pendelbahnangestellten eingesetzt. Dies würde zu einer massgeblichen Reduktion der Strahlenbelastung führen. Am Be- schwerdepunkt betreffend den OMEN Nr. 8 würden sie hingegen festhalten. e) Die Frage, ob es sich im Bereich des Schiebetordurchgangs zum Pendelbahnperron um ein OMEN oder ein OKA im Sinn der NISV handelt, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. Aufgrund der dämpfenden Wirkung der geplanten Metallverkleidung ist aber davon aus- zugehen, dass der Anlagegrenzwert von 5 V/m auch beim Schiebetordurchgang eingehalten ist. f) Strittig ist nach wie vor die Frage, ob die Berechnung der Immissionsfeldstärke am OMEN Nr. 8 korrekt ist. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind der Meinung, bei der rechne- 27 Vgl. zum Ganzen Cercl'Air Empfehlung Nr. 33 vom 16. April 2018, Beurteilung von Standortdatenblättern für Mobil- funk- und WLL-Basisstationen mit neuen Frequenzbändern (abrufbar unter: www.cerclair.ch > Empfehlungen > Nr. 33) 28 Vgl. Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002, S. 25 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Vollzugshilfen) 29 Vgl. Situationsplan und Südwestansicht, pag. 23 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 30 Vgl. Standortdatenblatt vom 20.9.2018 (Revision 1.8) Zusatzblatt 4a: (Fortsetzung), S. 6A; Rückseite pag. 10 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 8/14 BVD 110/2019/212 rischen Prognose am OMEN Nr. 8 dürfe der Gebäudedämpfungsfaktor von 15 dB nicht berück- sichtigt werden. Sie machen geltend, zwischen der Antenne und dem OMEN Nr. 8 im Nebenge- bäude befinde sich eine Gebäudehülle aus Eternit, die praktisch keine dämpfenden Eigenschaften aufweise. Der Anlagegrenzwert von 5 V/m werde deshalb mit 6.32 V/m überschritten. g) Nach den Akten handelt es sich beim OMEN Nr. 8 um die Kabine, in der die Mitarbeitenden der Bergbahn den Betrieb der Anlage für die Bergfahrt von Hasliberg-Reutigen nach Bidmi kon- trollieren. Die Beschwerdegegnerin hat in der Stellungnahme vom 9. März 2020 Fotos vom OMEN Nr. 8 eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Wärterkabine von einer massiven Stahlkonstruk- tion sowie einer Überdachung aus Eisenbeton oder einem abschirmungstechnisch gleichwertigen Material umgeben bzw. abgeschirmt ist. In der Stellungnahme vom 25. Mai 2020 hielt die Abteilung Immissionsschutz des AUE dazu fest, die Fotodokumentation zu den OMEN belege die Berech- nung im Standortdatenblatt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, die fachliche Einschätzung der Abteilung Immissionsschutz des AUE anzuzweifeln. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 brin- gen auch keine weiteren Gründe vor, die Zweifel an der Einhaltung des Anlagegrenzwertes am OMEN Nr. 8 begründen könnten. Auf die schlüssige Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme 20. Januar 2020 und in der Stellungnahme vom 25. Mai 2020 kann daher abgestellt werden. Relevant ist demnach nicht die Dämpfungswirkung der Fassade des Neben- gebäudes, sondern die dämpfende Wirkung der Decke über der Wärterkabine. Dadurch wird die Strahlung in beträchtlichem Mass geschirmt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 können aus den Fotos, die sie zu den Akten reichten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass im Standortdatenblatt bei der Berechnung der Immissionsfeldstärke am OMEN Nr. 8 für die Dämpfung der Gebäudehülle ein Wert von 15 dB eingesetzt wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Aus dem Standortdatenblatt folgt, dass am OMEN Nr. 8 der Anlagegrenzwert von 5 V/m klar eingehalten ist. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden 3 und 4, die Anlage halte am OMEN Nr. 8 den strengen Anlagegrenz- wert von 5 V/m nicht ein, ist daher unbegründet. Der Antrag der Beschwerdeführenden 3 und 4 (vgl. Ziffer 3.2 der Beschwerde), wonach neue Berechnungen und Standortdatenblätter zu erstel- len seien, wird abgewiesen. h) Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass der Anlagegrenzwert von 5 V/m auch am OMEN Nr. 8 rechnerisch eingehalten ist. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Eingabe vom 27. Mai 2020 am OMEN Nr. 8 die Durchführung einer Abnahmemessung. Es ist daher gerechtfertigt, zur Kontrolle, ob der Anlagegrenzwert von 5 V/m am OMEN Nr. 8 im realen Betrieb eingehalten ist, an diesem Ort von Amtes wegen eine Abnahmemessung anzuordnen. Die Abnahmemessung muss spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage vorgenommen werden. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird mit einer entsprechenden Auflage angepasst. Die Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig, da die Beschwerdegegnerin wie erwähnt die Abnahmemessung selber beantragte. Mit der Abnah- memessung ist sichergestellt, dass die geplante Mobilfunkanlage NISV-konform betrieben werden kann. Dass es möglich ist, die Strahlung von adaptiven Antennen für den 5G-Funkdienst zu mes- sen, geht aus der nachfolgenden Erwägung hervorgeht. 7. Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind weiter der Meinung, es sei nicht möglich, 5G-An- tennen auf den vorschriftsgemässen Betrieb hin mittels Messungen zu prüfen. Sie kritisieren, es würden amtliche Bemessungsgrundlagen und Messvorschriften fehlen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass an diesem Umstand auch der "Bericht Mobilfunk und Strahlung" vom 18. No- vember 2019 der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, der im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entstand, nichts ändere. 9/14 BVD 110/2019/212 b) Eine offizielle Messempfehlung für 5G-Basisstationen und adaptive Antennen steht momen- tan zwar noch aus. Für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Anten- nen hat das METAS jedoch im Februar 2020 einen technischen Bericht mit Nachtrag veröffentlicht.31 Zur Messmethode für adaptive Antennen hat das BAFU zudem im Juni 2020 Er- läuterungen publiziert.32 Danach können sich Messfirmen für die Abnahmemessungen auf den technischen Bericht des METAS und die Erläuterungen des BAFU stützen. Nach den Empfehlun- gen des BAFU und METAS können dabei, solange noch keine serienmässig produzierten Geräte für code-selektive Messungen von 5G verfügbar sind, frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik vorgenommen werden. Bei der frequenzselektiven Messmethode wird die elek- trische Feldstärke generell überschätzt.33 Ob eine Anlage den Anlagegrenzwert im Betriebszustand einhält, kann folglich auf der Grundlage des technischen Berichts METAS und den Erläuterungen des BAFU nach dem Stand der Technik gemessen und kontrolliert werden. Soweit die Beschwerdeführenden 3 und 4 auf den Bericht des UVEK vom 18. November 2019 verweisen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 8. QS-System a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 zweifeln an der Funktionsweise des QS-Systems. Dies leiten sie aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 ab.34 b) Die Beschwerdegegnerin verfügt über ein QS-System. Dafür wurde im Dezember 2019 ein neues ISO-Zertifikat ausgestellt.35 Die QS-Systeme, die von den Mobilfunkbetreiberinnen gestützt auf das Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 200636 eingesetzt werden, vergleichen die ef- fektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen einer Mobilfunkanlage mit den jeweils bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen. Die dabei festgestellten Überschreitun- gen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Die kantonale Fachstelle nimmt zusätzlich Stichprobenkontrollen vor. Werden adaptive Antennen gleich behandelt wie kon- ventionelle Antennen, kann ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreibe- rinnen sowie der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt abgebildet werden.37 Soweit die Beschwerdeführenden 3 und 4 aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 ableiten, das QS-System der Beschwerdegegnerin funktio- niere nicht einwandfrei, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts forderte das Bundesgericht das BAFU zwar auf, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren, da im Kanton Schwyz bei einer Überprüfung von 14 Mobilfunkanlagen bei acht An- 31 Vgl. www.metas.ch > Dokumentation > Messen im Bereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) > Technische Berichte 32 Abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen zur NISV 33 Vgl. Schreiben vom 31. Januar 2020 des BAFU an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen (abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk- -vollzugshilfen-zur-nisv.html) 34 Beschwerdeschrift, Ziff. 2.4, S. 3 f. 35 Vgl. www.bafu.admin.ch > Themen> Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung > Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme: Liste der Mobilfunkbetreiber 36 Abrufbar unter: 37 Vgl. Publikation des BAFU "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" vom 31. Ja- nuar 2020, Ziff. 1c 10/14 BVD 110/2019/212 lagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe und Ausrichtung der Antennen festgestellt worden sind. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein generelles Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswir- kungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellun- gen bezüglich anderer Kantone fehlen. Dementsprechend hat das Bundesgericht in diesem Ent- scheid die angefochtene Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage bestätigt.38 Somit besteht auch vorliegend mit Blick auf das QS-System kein Anlass, dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu verweigern. Die Rüge der Beschwerdeführenden 3 und 4, ein funktionie- rendes QS-System fehle, ist somit unbegründet. Der Antrag der Beschwerdeführenden 3 und 4 (vgl. Ziff. 3.3 der Beschwerde), das QS-System sei zeitnah zu überprüfen und es sei der Bericht darüber zu veröffentlichen, ist abzuweisen. 9. Gesundheitsgefährdung a) Schliesslich vertreten die Beschwerdeführenden 3 und 4 die Auffassung, die Strahlung von Mobilfunkanlagen gefährde die Gesundheit. Sie verweisen besonders auf die Broschüre mit dem Titel "Digitalisierung an Schulen" der Initiative Bildung und Zukunft vom September 2019, welche fundierte Studien und Erfahrungen anderer Länder rund um das Thema Digitalisierung an Schulen enthalte. b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, das Bundesgericht habe die Anlage- und Immissions- grenzwerte der NISV stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt. c) Die Wirkung nichtionisierender Strahlung auf den Menschen hängt von deren Intensität und Frequenz ab. Die Vorschriften des USG und der NISV gelten für die Strahlung insgesamt und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk (2G, 3G, 4G und 5G). Bezüglich der Funktechnik und der Strahlung der Antennen ist 5G zudem mit den heute verfügbaren 4G-Frequenzen vergleichbar.39 Der Schutz der Gesundheit wird demzufolge durch die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte gewährleistet. Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.40 Wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, sind die hier umstrittenen Sendeantennen zu bewilligen. d) Es ist Sache des Bundes, die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisie- render Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren. Zur fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewer- tung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Bewertung der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien dient auch der Früherkennung poten- zieller Risiken. Es soll möglichst kein Hinweis auf Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Bewertung muss Aussagen darüber machen, wie stichhaltig biologische Effekte nachgewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Menschen ge- gebenenfalls betroffen sind. Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte empfehlen, wenn dies neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von All- 38 BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019, E. 8.3 39 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, Zif- fer 3.2.1, abrufbar unter: . 40 BGer 1C_323/2017 vom 15.1.2018, E. 2.5 mit Hinweis auf BGer 1C_576/2016 vom 27.10.2017, E. 3.5.2 11/14 BVD 110/2019/212 tagserfahrungen erforderten.41 Mit der Berufung auf das Schreiben "Information an die Kantone" vom 17. April 2019 des BAFU und die Broschüre "Digitalisierung an Schulen" vom September 2019 vermögen die Beschwerdeführenden 3 und 4 nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich der Beweis der Unschädlichkeit bzw. Ungefährlichkeit empirisch nicht erbringen lässt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 unbegründet. 10. Fazit und Kosten a) Zu beurteilen waren zwei separat eingereichte Beschwerden, die vereinigt wurden. Zusam- menfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden unbegründet sind. Die Beschwerden bzw. die darin enthaltenen Anträge sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der ange- fochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli wird bestätigt. b) Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'300.00 je Beschwerde, ausmachend Fr. 2'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 GebV42). Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Ver- fahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Be- schwerdeführenden 2 und 3 lehnten das Vorhaben ab und beantragten die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Sie gelten daher als unterliegend. Die Anordnung der Abnahmemessung beim OMEN Nr. 8 erfolgte von Amtes wegen und hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden folglich je hälftig, ausmachend Fr. 1'300.--, den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 zur Bezahlung auferlegt. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 41 Vgl. zum Ganzen: Informationen zur BERENIS, abrufbar unter: . 42 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/14 BVD 110/2019/212 III. Entscheid 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschwerdeführenden 3 und 4 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziffer 3.2 des Dispositivs des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 12. November 2019 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: "Am OMEN Nr. 8 gemäss Standortdatenblatt vom 29. September 2018 (Revision 1.8) muss innert drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werden. Die Einhaltung des Anlagegrenzwertes von 5 V/m ist messtechnisch zu belegen." 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.-- werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'300.--, den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 haf- ten solidarisch für ihren Kostenanteil. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eigeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hasliberg, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Immissionsschutz, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 13/14 BVD 110/2019/212 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14