Abs. 1 PKV56, Art. 41 Abs. 3 KAG57) sind hier eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 5'609.05 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 mit den Änderungen gemäss Verfügung vom 6. November 2019 des Regierungsstatthalteramtes Thun wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 16. Oktober 2018 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.