Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von Fr. 5'609.05 geltend (Honorar Fr. 4'960.–, Auslagen Fr. 248.–, Mehrwertsteuer Fr. 401.05). Die Höhe des Honorars ist angemessen und die Höhe der Auslagen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entgegen der Ansicht des Regierungsstatthalters55 waren die Beschwerdeführenden nicht gehalten, zwecks Reduktion von Auslagen und Aufwendungen im vorliegenden Verfahren die selbe Rechtsvertretung zu mandatieren wie im separat geführten Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/36. In der Mandatierung einer Rechtsvertretung sind die Parteien grundsätzlich frei (Art. 15 Abs. 1 VRPG) und