a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Als Bauherrin des streitigen Projekts ist sie in ihren Vermögensinteressen betroffen. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV54). Die Beschwerdegegnerin trägt auch die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD). b) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).