Das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hängt jedoch nicht von der Bewilligungsfähigkeit des Abfall-/Entsorgungszentrums ab und wird davon auch nicht wesentlich beeinflusst. Es bestand daher kein Anlass für eine Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in jenem Verfahren. Mit dem Entscheid in der Sache wird das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen; der Antrag auf Verfahrenssistierung wird damit gegenstandslos.