Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der mit Verfügung vom 6. November 2019 geänderte Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 ist aufzuheben und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. b) Damit erübrigt sich die Prüfung weiterer gegen das Bauvorhaben vorgebrachter Rügen, namentlich betreffend die ungenügende Abklärung der Verkehrssicherheit. c) Wie gezeigt wurde, sind der gegenwärtige Zustand der Flugplatzstrasse und die Zwecke, zu der sie genutzt wird, nicht entscheidend für das Ergebnis der Beurteilung. Auf den vom Regierungsstatthalter beantragten Augenschein kann verzichtet werden.