a) Nach dem Gesagten verstösst das Projekt insoweit gegen die Zonenordnung, als die Parkplätze und der zu diesen bzw. zur westlichen Parzellengrenze führende neue Strassenabschnitt den Zwecken des auf der Nachbarparzelle geplanten Abfall- /Entsorgungszentrums dienen sollen. Diese Teile des Bauvorhabens erweisen sich als zonenwidrig und können nicht bewilligt werden. Eine Teilbaubewilligung für die übrigen Teile des Bauvorhabens (Sanierung und Ausbau eines bestehenden Abschnitts der Flugplatzstrasse) fällt ausser Betracht, da die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.