Im Übrigen erscheint fraglich, ob ein Sanierungs- bzw. Ausbauvorhaben der bestehenden Flugplatzstrasse ohne das Abfall-/Entsorgungszentrum gerade bis zum Ort der Abzweigung zum neuen, nicht bewilligungsfähigen Strassenteil reichen würde. Obwohl Art. 11 Abs. 1 BauV die Möglichkeit eines zeitlich gestaffelten Ausbaus mehrerer Strassenabschnitte nicht a priori ausschliesst,53 erscheint es nicht zweckmässig und mangels Abklärung des bedürfnisgerechten Ausbaustandards auch nicht zulässig, das vorliegende Projekt teilweise (ohne Parkplätze und neuen Strassenabschnitt) zu bewilligen. Eine Teilbaubewilligung fällt also ausser Betracht.