Eine Teilbaubewilligung, d.h. ein Aufsplitten eines Bauvorhabens in mehrere Teile und deren separate Beurteilung, ist zulässig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist. Es muss aber gewährleistet sein, dass auch die Gesamtauswirkungen des Bauvorhabens geprüft werden.46 Beim Bau von Erschliessungsstrassen ist zu beachten, dass diese nach Art. 11 Abs. 1 BauV47 grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten sind, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau). Ein Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist (Art. 11 Abs. 3 BauV).