g) Die Möglichkeit, dass die Parkplätze ausserhalb der Arbeitszeiten des Abfall- /Entsorgungszentrums der Öffentlichkeit oder den Betreibern der Sportanlagen zugänglich gemacht werden könnten, ändert nichts an der Zonenwidrigkeit der Parkplätze und des zu diesen führenden neuen Strassenabschnitts. Als Bauherrschaft für das vorliegende Projekt treten keine Betreiber von Sportanlagen auf. Diese können auch nicht als Eigentümer oder unter anderen Rechtstiteln über die Verwendung der Parkplätze bestimmen; vielmehr ist eine Bewirtschaftung durch die Stadt Thun vorgesehen.45