auf neue planerische Bedürfnisse darf nach dem Gesagten nicht einzelfallweise im Baubewilligungsverfahren erfolgen, da dies einer unzulässigen Normenkorrektur gleichkäme. Vielmehr müsste eine von Seiten der Stadt Thun allenfalls gewünschte Anpassung der Zonenvorschriften auf neue Zwecke und Bedürfnisse im gesetzlichen Verfahren für die Änderung von Vorschriften und Plänen (mit entspechenden Mitwirkungsrechten der Bevölkerung) erfolgen.