Das Problem, dass die Parzelle Nr. H.________ für eine zonenkonforme Nutzung unter der geltenden Nutzungsordnung möglicherweise nicht zulänglich erschlossen ist, müsste im für die Änderung der Nutzungsordnung vorgesehenen Verfahren angegangen werden. Die Festlegung der Nutzungszonen und der für diese geltenden Vorschriften sind dem Stimmbürger vorbehalten. Eine Umdeutung der Vorschriften für die ZSF 101 im Baubewilligungsverfahren zwecks Behebung planerischer Unzulänglichkeiten verbietet sich aus rechtsstaatlichen Gründen.