Auch aus der Tatsache, dass die westlich der ZSF 101 gelegene Arbeitszone A schlecht erschlossen ist, kann nichts anderes abgeleitet werden. Die bestehenden Autowerkstätten auf Parzellen Nrn. K.________ und M.________ und das Wohn- und Geschäftshaus auf Parzelle Nr. R.________41 werden von der I.________strasse her erschlossen. Die bisher landwirtschaftlich genutzte Parzelle Nr. H.________ hingegen ist mit der I.________strasse nur durch einen schmalen Flurweg verbunden. Dieser dürfte für die in der Arbeitszone vorgesehenen Dienstleistungs-, Bearbeitungs- und Produktionsbetriebe, öffentliche oder private Freizeiteinrichtungen, Verpflegungsbetriebe oder Verkaufsräume (Art. 20 Abs. 1 GBR)