Ob die bestehenden Bauten und Anlagen faktisch teils auch anderen Zwecken dienen, wie der Regierungsstatthalter geltend macht, ist hier nicht relevant. Es wird jedenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die bestehenden Anlagen, namentlich die Flugplatzstrasse, bereits bis anhin der Erschliessung der Arbeitszone A dienen. Für die Beurteilung der Zonenkonformität des Bauvorhabens sind die Zonenvorschriften massgebend.