In Dispositivziffer 3.2.1 des Gesamtbauentscheids vom 10. Februar 2020 ordnet der Regierungsstatthalter unter dem Titel "3.2 Suspensivbedingungen" u.a. an: "Von der vorliegenden Baubewilligung darf erst nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Ausbau der Flugplatzstrasse (Gesamtbauentscheid bbew 197/2018 vom 16. September 2019 und Verfügung vom 6. November 2019) Gebrauch gemacht werden". Der Gesamtbauentscheid vom 10. Februar 2020 ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen; er wurde mit Beschwerde bei der BVD angefochten (RA Nr. 110/2020/36).