Eine aufschiebende Bedingung sei nicht erforderlich. Mit Dispositivziffer 3.2.1 des Gesamtbauentscheids vom 16. September 2019 ordnete der Regierungsstatthalter jedoch an, dass die Auflagen gemäss dem Amtsbericht der Baupolizeibehörde vom 15. Mai 2019 Bestandteil der Gesamtbaubewilligung bildeten und vollumfänglich einzuhalten seien. In diesem Amtsbericht beantragt das Bauinspektorat der Stadt Thun unter dem Titel "1. Bedingungen und Auflagen", dass die Baubewilligung u.a. an folgende Nebenbestimmung zu knüpfen sei: "1.8 Die 11 Abstellplätze dürfen erst erstellt werden, wenn das Bauprojekt des Abfallsammelhofs baubewilligt ist."37