Das Anliegen der Beschwerdeführenden zielt hauptsächlich darauf ab, dass auf ihre materiellrechtlichen Argumente einzutreten und diese zu prüfen seien. Sie sind der Ansicht, dass der Regierungsstatthalter auch mit der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 keine genügende materiell-rechtliche Prüfung ihrer Einwände vorgenommen habe. Der Regierungsstatthalter hat mit der Verfügung vom 6. November 2019 seinen Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 mit materiell-rechtlichen Erwägungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergänzt. Damit ist er seiner Begründungspflicht nachgekommen. Seine rechtliche Würdigung wird in den nachstehenden Erwägungen überprüft.