Der fragliche Aktenbeizug dient der BVD zur umfassenden Klärung des vorliegend relevanten Sachverhalts. Der Streitgegenstand wird dadurch nicht erweitert: Das Abfall-/Entsorgungszentrum, einschliesslich dessen Erschliessung mit einer genügenden Zufahrt und genügenden Fahrzeug-Abstellplätzen, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Bauherrschaft des Abfall-/Entsorgungszentrums wird daher durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen. Daran ändert der Aktenbeizug nichts. Auf die Beiladung der Bauherrschaft des Abfall-/Entsorgungszentrums kann verzichtet werden.