Das Rechtsamt hat die Akten des Verfahrens 110/2020/36 zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Der Regierungsstatthalter macht mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 geltend, dass im Falle des Aktenbeizugs vom Amtes wegen über die Beiladung der Bauherrschaft des Abfall-/ Entsorgungszentrums zu befinden sei. Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch den Entscheid betroffen werden; dadurch wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG22). Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG).