a) Die Bauherrschaft umgrenzt den Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens durch die Beschreibung und Darstellung des Bauvorhabens in den Baugesuchsunterlagen, d.h. im Baugesuch sowie im Situationsplan und den Projektplänen.19 Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Unterlagen einzureichen. Nur was aus diesen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann bewilligt werden. Bei Unklarheiten zwischen dem Text einer Baubewilligung und den bewilligten Plänen kommt Letzteren der Vorrang zu.20