g) Dass der Regierungsstatthalter die Legitimation der Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 6. November 2019 offen gelassen hat, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden18 keine Rechtsverletzung dar, da er ihre Einspracherügen materiell beurteilt hat. Ob diese Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung standhält, wird in den nachstehenden Erwägungen untersucht. 12 Art. 712l Abs. 2 ZGB 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 20 14 Vorakten pag. 175 f.; Beschwerdebeilage 6 15 Beschwerdebeilage 2 16 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 17 Beschwerdebeilagen 3 und 4 18 Beschwerde S. 9 ff.